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06.01.2011 - Kostenpflicht bei Taxifehlalarm

Datum der Entscheidung
06.01.2011
Aktenzeichen
2 K 783/09
Normen
BOKraft § 25 Abs 2
BremGebBeitrG § 22 Abs 1
BremGebBeitrG § 3
InKostV KV Nr 120.62
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Fehlalarm
Überfallmeldeanlage
Leitsatz
Der Taxibesitzer haftet für die Polizeikosten aufgrund eines Einsatzes nach Auslösen der optischen Alarmanlage auf dem Dach des Taxis
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf