Leitsatz
Die vom Kläger verwendete Musterklagebegründung vermag nicht die Annahme eines "systemischen bzw. strukturellen Versagens" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu begründen. Sie stellt bereits keine umfassende Auseinandersetzung mit der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit dar, sondern ist auf einzelne Themen und punktuelle Ausschnitte des Rundfunkprogramms begrenzt.