Leitsatz
1. Es kann offen bleiben, ob in Bezug auf die Herkunftsregion der Kläger (Nord-Aleppo) weiterhin von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen werden kann.
2. Zur ernsthaften, individuellen Gefahr, als Zivilpersonen in Aleppo Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (hier verneint).
3. An der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den zur Überzeugung des Gerichts erwiesenen Herkunftsstaat besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Bundesamt eine entsprechende Prüfung und Feststellung unterlassen hat, weil es von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit ausgeht.
4. Zum Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Syrien im Einzelfall einer siebenköpfigen Familie aus Nord-Aleppo mit fünf minderjährigen Kindern, von denen das jüngste unter einem Jahr alt ist, ohne relevantes Vermögen und tragfähiges familiäres Netzwerk in Syrien, deren Asylantrag zunächst wegen des Verdachts auf eine Identitätstäuschung als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.
5. Zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung "in den Herkunftsstaat".