Leitsatz
1. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist dann in rechtmäßiger Weise auf ein Stadtgebiet begrenzt, wenn dem Kläger ein Umzug bei einer entsprechenden Versetzung, Abordnung oder Umsetzung tatsächlich unzumutbar wäre.
2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn zur Anordnung ämterwirksamer Maßnahmen wie der Versetzung, Abordnung oder Umsetzung durch die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten begrenzt, in deren Rahmen auch gesundheitliche oder psychische Auswirkungen auf den Beamten zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2013 – 2 B 51/12 –, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 12).
3. Die Frage, welche Konsequenz aus den fachärztlich festgestellten – und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogenen – Leistungseinschränkungen zu ziehen ist, ist eine rechtliche und keine medizinische Frage, die mithin von der Behörde zu entscheiden und vom Gericht zu überprüfen ist