Leitsatz
Ausnahmsweise kann eine nachträglich erstellte Beurteilung bei der gerichtlichen Überprüfung einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, wenn lediglich eine formfehlerhafte Beurteilung durch eine formfehlerfreie, inhaltlich unveränderte Beurteilung ersetzt worden ist (Im Anschluss an OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2015 - 2 B 158/15, juris Rn. 26 f.; Beschl. v. 17.11.2022 – 2 B 206/22, BeckRS 2022, 32877 Rn. 15).