Normen
Hochschulrecht, Hochschulzulassung, horizontale Substituierbarkeit, Psychologie, Universität Bremen
Leitsatz
Die Ermittlung des Lehrangebots richtet sich vorliegend nach dem von der Antragsgegnerin angewandten und in § 9 KapVO verankerten abstrakten Stellenprinzip, wonach es losgelöst von der konkreten Besetzungssituation allein auf die Anzahl der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen ankommt.
Wird in anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot den Studiengängen, in denen weiterhin ein Engpass besteht, demnach zur Verfügung zu stellen (horizontale Substituierbarkeit).