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09.09.2025 - Zur Rechtmäßigkeit der Bezeichnung von zwei Zielstaaten, 6 K 1204/23, Urteil vom 09.09.2025

Datum der Entscheidung
09.09.2025
Aktenzeichen
6 K 1204/23
Normen
VwGO § 108
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Asyl, Beweisantrag, Russische Föderation, Staatsangehörigkeit, Zielstaatsbenennung, Zielstaatsbestimmung
Leitsatz
1. Zur Frage, ob Erkenntnismittellisten veraltet sind.

2. Es besteht dann kein Schutzanspruch, wenn der Asylsuchende eine Staatsangehörigkeit besitzt, auf dessen Territorium er sicher ist.

3. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend existiert eine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann, nicht. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden.

4. Dem Kläger droht im Falle der Rückführung nach Armenien nicht eine Auslieferung an die Russische Föderation zum Kriegsdienst in der Ukraine.

5. § 34 Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1 AsylG i.V.m.§ 59 Abs. 2 AufenthG sieht nicht vor, dass die Behörde eine verbindliche Reihenfolge der Zielstaaten dergestalt bestimmt, dass die Abschiebung primär in einen der benannten Staaten erfolgt und andere Staaten nur unter der Bedingung bezeichnet werden, dass die Abschiebung in den primären Zielstaat scheitert.