Leitsatz
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr vor. Der Kläger hat bei einer Rückkehr nach Syrien nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch das Assad-Regime zu befürchten.
Kein Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes: Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers, in Idlib, nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.