Leitsatz
Dem Kläger droht aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Polizist keine Verfolgung durch die neue syrische Regierung. Er hat weder an Kriegshandlungen teilgenommen noch war er anderweitig an Verbrechen beteiligt.
Der Erkenntnismittellage ist zu entnehmen, dass, auch wenn es aufgrund individuell gefahrerhöhender Umstände zu Inhaftierungen und Racheakten gegenüber ehemaligen Mitgliedern des Assad-Regimes gekommen ist, der Großteil von Assads Streitkräften, die sich freiwillig ergeben haben, erfolgreich in das Zivilleben integriert werden konnte und weder Strafen noch Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist.