Leitsatz
Ausgehend von dem konkreten Stellenprinzip ist im Fall einer Stellenvakanz im Einzelfall zu prüfen, ob aus Sicht der Hochschule ein sachlicher Grund dafür gegeben war, dass die betroffene Stelle bis zum Stichtag nicht besetzt wurde (sogenannte „Willkürkontrolle“).
Hinsichtlich der nichtbesetzten Stellen im Bereich des akademischen Mittelbaus ist es der Antragsgegnerin nur teilweise gelungen, die Gründe für die Nichtbesetzung und die Bemühungen zur Nachbesetzung nachvollziehbar darzulegen.
Die festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Psychologie sind zu reduzieren, soweit für den Bereich der General Studies jeweils ein Wert von 0,1 festgesetzt worden ist.
Die Reduzierung der Gruppengröße für das Begleitseminar zur Abschlussarbeit ist nicht zu beanstanden.
Die Annahme eines Schwundwertes von 1 (kein Schwund) für den "neuen" Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Im Rahmen der horizontalen Substituierbarkeit in der Lehreinheit Psychologie mit drei Studiengängen ist es gerechtfertigt, dem Zielstudiengang Master "Klinische Psychologie und Psychotherapie" die Anteilsquote beider Masterstudiengänge zuzuschlagen.