Leitsatz
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen Staatsangehörigen christlicher Religionszugehörigkeit.
Nach derzeitiger Auskunftslage kann eine sog. Gruppenverfolgung der Christen nicht angenommen werden. Der Kläger weist zudem kein besonderes Risikoprofil auf, das in seinem Fall eine andere Bewertung rechtfertigen könnte.