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30.01.2026 - kein subsidiärer Schutz wegen der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hisbollah, kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG für gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Familie im Libanon und in Deutschland, 1 K 312/24, Urt. vom 30.1.

Datum der Entscheidung
30.01.2026
Aktenzeichen
1 K 312/24
Normen
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs 5
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Iran
Leitsatz
Asyl Iran, kein subsidiärer Schutz wegen der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hisbollah, kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG für gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Familie im Libanon und in Deutschland