Leitsatz
1. Eine Prüfung ist auch dann vom Prüfling wahrgenommen, zu bewerten und kann zum Versäumen der Frist zur Prüfungswiederholung führen, wenn der Prüfling die Prüfung trotz gewährtem krankheitsbedingtem Rücktritt wahrgenommen hat.
2. Für einen Täuschungsversuch durch Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels genügt in objektiver Hinsicht bereits der Besitz bzw. das Mitführen eines solchen Hilfsmittels während der Prüfung, jedenfalls wenn es sich während der Prüfung im unmittelbaren Zugriffsbereich des Prüflings befindet.