Leitsatz
1. Zur Rechtmäßigkeit einer Ausweisung.
2. Eine unbehandelte schwere Betäubungsmittelabhängigkeit stellt ein schweres Indiz für eine bestehende Wiederholungsgefahr dar, wenn die der Ausweisung zugrunde liegenden Anlasstaten dem Feld der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind.