Leitsatz
In der Konstellation einer auf ein "Durchentscheiden" gerichteten Untätigkeitsklage ist für einen Verpflichtungsausspruch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Asylverfahrens auch dann kein Raum, wenn der wörtliche Klageantrag auf die Zuerkennung von „Familienasyl“ gem. § 26 AsylG beschränkt ist.