Leitsatz
Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes können zu Prüfenden alle, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, bestellt werden. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann es in Hinblick auf wissenschaftliche Mitarbeitenden bei der Universität Bremen entscheidend allein auf die tatsächliche Lehrerfahrung im betroffenen Prüfungsfach ankommen.