Leitsatz
Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht festzustellen, wenn zwischen dem Bauvorhaben und dem Nachbargrundstück ein Abstand von 15,50 m Luftlinie besteht, die gemeinsame Grundstücksgrenze lediglich 9,70 m beträgt und das Vorhaben die Höhe des Nachbargebäudes um 2,90 m überschreitet.