Leitsatz
1. Eine Gruppenverfolgung von Personen aus dem LGBTIQ+-Spektrum bzw. Homosexuellen kann nicht pauschal landesweit angenommen werden.
2. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. a) RL 2013/32/EU verlangt lediglich, dass eine Befähigung für die Befragung in den entsprechenden Fällen gegeben ist, ohne die Anforderungen näher zu benennen. Erst recht wird keine bestimmte Stellung des Anhörenden in der Organisation der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde (wie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Gestalt der Sonderbeauftragten für bestimmte Gruppen) gefordert. Ob eine hinreichende Befähigung zu verneinen ist, muss im Einzelfall beantwortet werden. Dabei kann insbesondere eine erkennbar nicht hinreichend sachgemäße oder auch sensible Durchführung der Anhörung Zweifel an der notwendigen Befähigung wecken.