Leitsatz
Zur Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines nach summarischer Prüfung nach Art. 20 AEUV berechtigten Ausländers nach positiver Begutachtung im Strafvollstreckungsverfahren sowie der Strafaussetzung des Strafrestes zum Zweidritteltermin zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammer