Leitsatz
Im Falle der Erhebung von Elternbeiträgen zu den Kosten für die Inanspruchnahme eines Angebots der Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung nach den §§ 22 und 24 SGB VIII liegt eine „gröbliche“ Störung des Ausgleichsverhältnisses vor, soweit zwei Monate nach Beginn des Kindergartenjahres die Eingewöhnung noch nicht begonnen hat und eine tatsächliche Betreuung des betroffenen Kindes aus Gründen, die außerhalb der Sphäre der Eltern liegen, nicht aufgenommen wurde.