Leitsatz
1. Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin ist nicht gegeben, wenn mit dem Antrag der Erlass einer Verfügung durch die örtlich unzuständige Behörde begehrt wird.
2. Die einmal begründete Zuständigkeit einer Ausländerbehörde erlischt durch eine Ausreise des Ausländers.
3. Eine Ausreise ist gegeben, wenn der Ausländer im Ausland einen dauerhaften Aufenthalt begründet.
4. Von einer Ausreise ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Ausreise nur zum Schein oder in der Absicht, wieder zurück zu kehren, erfolgt.