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04.06.2026 - Aufenthaltsrecht: Unzulässigkeit eines Eilantrags wegen fehlender Passivlegitimation der Antragsgegnerin aufgrund von örtlicher Unzuständigkeit der Ausländerbehörde, 4 V 1106/26, Beschluss vom 04.06.2026

Datum der Entscheidung
04.06.2026
Aktenzeichen
4 V 1106/26
Normen
AufenthG § 15a
AufenthG § 50 Abs 2
AufenthG § 50 Abs 3
AufenthG § 51 Abs 6
VwVfG § 3 Abs 1 Nr 3b
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Ausreise
örtliche Zuständigkeit von Ausländerbehörden
Passivlegitimation
Wohnsitzauflage
Leitsatz
1. Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin ist nicht gegeben, wenn mit dem Antrag der Erlass einer Verfügung durch die örtlich unzuständige Behörde begehrt wird.
2. Die einmal begründete Zuständigkeit einer Ausländerbehörde erlischt durch eine Ausreise des Ausländers.
3. Eine Ausreise ist gegeben, wenn der Ausländer im Ausland einen dauerhaften Aufenthalt begründet.
4. Von einer Ausreise ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Ausreise nur zum Schein oder in der Absicht, wieder zurück zu kehren, erfolgt.
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