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17.06.2026 - Asylrecht - Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung, 2 K 1031/26, Beschluss vom 17.06.2026

Datum der Entscheidung
17.06.2026
Aktenzeichen
2 K 1031/26
Normen
AsylG § 26 aF
VwGO § 155 Abs 2
VwGO § 156
VwGO § 161 Abs 2
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Billigkeitsentscheidung
Familienasyl
Familienschutz
Kostenentscheidung
Kostenentscheidung nach Anerkenntnis
sofortiges Anerkenntnis
übereinstimmende Erledigungserklärung
Veranlassung zur Klage
Leitsatz
In den Fällen der Zuerkennung von Familienschutz nach § 26 AsylG a.F. nach Rechtskraft der gerichtlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Stammberechtigten sind den verbleibenden Familienmitgliedern nicht nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte hat bei umfassender Würdigung im Sinne des § 156 VwGO den Klägern Veranlassung zur Klage gegeben, sodass der Rechtsgedanke eines sofortigen Anerkenntnisses ausscheidet.
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