Leitsatz
In den Fällen der Zuerkennung von Familienschutz nach § 26 AsylG a.F. nach Rechtskraft der gerichtlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Stammberechtigten sind den verbleibenden Familienmitgliedern nicht nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte hat bei umfassender Würdigung im Sinne des § 156 VwGO den Klägern Veranlassung zur Klage gegeben, sodass der Rechtsgedanke eines sofortigen Anerkenntnisses ausscheidet.