Leitsatz
Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylG greift auch dann, wenn die Zustellung an die Adresse einer Aufnahmeeinrichtung erfolgt. Sie gilt auch dann, wenn die Aufnahmeeinrichtung - nicht aber das Bundesamt - die neue Adresse des Betroffenen kennt und dem Bundesamt in ihrer Rückantwort (dann erst) mitteilt.