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09.07.2026 - Asylrecht, 5 V 1795/26, Beschluss vom 09.07.2026

Datum der Entscheidung
09.07.2026
Aktenzeichen
5 V 1795/26
Normen
AsylG § 10 Abs 2
AsylG § 10 Abs 4
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Zustellfiktion
Zustellungsfiktion AsylG
Leitsatz
Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylG greift auch dann, wenn die Zustellung an die Adresse einer Aufnahmeeinrichtung erfolgt. Sie gilt auch dann, wenn die Aufnahmeeinrichtung - nicht aber das Bundesamt - die neue Adresse des Betroffenen kennt und dem Bundesamt in ihrer Rückantwort (dann erst) mitteilt.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf