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08.07.2026 - Aufenthaltsrecht (Ghana), 2 V 816/26, Beschluss vom 08.07.2026

Datum der Entscheidung
08.07.2026
Aktenzeichen
2 V 816/26
Normen
AufenthG § 32
AufenthG § 36 Abs 2
AufenthG § 59 Abs 1 S 1
AufenthG § 60a Abs 2 S 3
AufenthG § 60a Abs 6 Satz 1 Nr 3
AufenthG § 60c
AufenthG § 60c Abs 2 Nr 1
VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 4
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebungsandrohung
Ausbildungsduldung
besonderes Vollziehungsinteresse
besonderes Vollzugsinteresse
Ghana
Verfahrensduldung
Leitsatz
Zur Berücksichtigung familiärer Bindungen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei der Prüfung einer Abschiebungsandrohung
Zum Verhältnis von Abschiebungsandrohung und geltend gemachten Duldungsansprüchen
Zum besonderen Vollzugsinteresse: Selbst bei (offensichtlicher) Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bedarf es in Fällen, in denen die Behörde § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Einzelfall von dem gesetzlich vorgesehenen Suspensiveffekt abgesehen hat, zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung einer weiteren Bewertung der Interessenlage.
Keine Ausbildungsduldung möglich, wenn der zwingende Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG i. V. m. § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG (Ghana) entgegen steht.
Eine Verfahrensduldung kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller nicht die Voraussetzungen einer im Inland zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis erfüllt.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf