Leitsatz
Eine sachdienliche Auslegung des klägerischen Antrages beschränkt auf ein „isoliertes“ Anfechtungsbegehren, allein gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung, scheidet aus, weil dieses Begehren unstatthaft wäre.
Das Rechtsschutzbedüfnis im Hinblick auf eine (an sich statthafte) Anfechtungsklage entfällt, wenn der Kläger lediglich formell ein Recht auf Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfung begehrt, obwohl er tatsächlich das Interesse an der Wahrnehmung derselben längst verloren hat.