Leitsatz
1. Liegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 BDG a.F. („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die Zwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und insbesondere des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen. Ein Abwägungsdefizit führt zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung.
2. Das Ermessen ist in allen Fällen auszuüben, also auch dann, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu rechnen hat. Wegen des vorausgesetzten endgültigen Vertrauensverlustes ist eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen Fällen sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen.
3. Die Verknüpfung der Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen mit dem nachfolgenden Satz durch das Wort „Daher“ legt besonders nahe, dass sich die Antragsgegnerin offenbar gebunden gefühlt hat und lässt insgesamt erkennen, dass die Antragsgegnerin das ihr eröffnete Ermessen nicht erkannt und folglich auch nicht ausgeübt hat, sondern vielmehr irrtümlich davon ausging, dass einzig die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers in Betracht kommt. Auch die Erwähnung des Verhältnismäßigkeitsgebotes und das Abstellen auf die Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme ersetzt keine Ermessensausübung.