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27.05.2026 - Polizeirecht - Ingewahrsamnahme, 2 K 1135/24, Urteil vom 27.05.2026

Datum der Entscheidung
27.05.2026
Aktenzeichen
2 K 1135/24
Normen
BremPolG § 13
BremPolG § 13 Abs 1 S 1 Nr 2
BremPolG § 14, GG § 104 GG § 104 Abs 2
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
AG
Freiheitsentz
Fußballspiel
Gefahrenabwehr
gewalttäter Sport
Hooligan
Polizeirecht
Entscheidung
Richtervorbehalt
Ultima-ratio-Prinzip
Ultra
Unerlässlichkeit
Unterbindungsgewahrsam
Unverzüglichkeit
Verhinderungsgewahrsam
Verwaltungsrechtsweg
Leitsatz
Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei polizeilichen Ingewahrsamnahmen, bei denen keine Entscheidung des Amtsgerichts über Zulässigkeit und FOrtdauer der Freiheitsentziehung erfolgt ist
Zur Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung: Unverzüglich bedeutet, dass die richterliche Entscheidung unmittelbar nach Wegfall aller zwingenden sachlichen Hinderungsgründe ergehen muss. Verstöße gegen die Unverzüglichkeit der richterlichen Entscheidung führen zur Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung.
Zu den materiellen Voraussetzungen des Verhinderungs- bzw. Unterbindungsgewahrsams: Das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar bevorstehend" ist vor dem Hintergrund des hohen Ranges der Freiheit der Person eng auszulegen. Es müssen nachvollziehbare, bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründeten, dass von dem Kläger sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Begehung einer Straftat zu erwarten war. An die zeitliche Nähe des Schadenseintritts sind besondere Anforderungen zu stellen. Zu fordern sind konkrete Tatsachen, aus denen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Begehung einer zumindest konkretisierbaren Straftat geschlossen werden kann. Allein die Tatsache, dass Informationen über eine Person in polizeilichen Dateien gespeichert sind oder die Person als „Gewalttäter Sport" eingestuft ist, genügt nicht, um eine Ingewahrsamnahme zu rechtfertigen. Rein abstrakte polizeiliche Erkenntnisse können eine derart grundrechtsintensive gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme allein nicht rechtfertigen.
Zum Tatbestandsmerkmal der Unterlässlichkeit der Ingewahrsamnahme. Es gilt ein strenges Ultima-Ratio-Prinzip für die Verhängung des Unterbindungsgewahrsams. Die Unerlässlichkeit verlangt, dass die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere Maßnahme ersetzbar ist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.02.2020 – StB 36/18, juris Rn. 25 m. w. N). Der schwere Freiheitseingriff einer Ingewahrsamnahme darf nicht aus bloßen taktischen Opportunitätserwägungen gegenüber einem Erfolg versprechenden milderen Mittel - hier einem Platzverweis - gewählt werden.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf