Leitsatz
1. Ortsbeiräte entscheiden gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremOBG nur über verkehrslenkende, - beschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind.
2. Eine Maßnahme, die sich auf den überörtlichen Durchgangsverkehr auswirkt, ist nicht stadtteilbezogen.