Leitsatz
1. Zur Frage der Verwirklichung des Ausschlussgrundes der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen einer Vereinigung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch einzelne Besuche von Veranstaltungen der PYD bzw. des Birati e.V.
2. Einzelne Besuche des Birati e.V. und die Teilnahme an einem PYD-Jugendkongres sind nicht ausreichend, um eine Identifikation eines Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen der PYD zu indizieren.