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14.08.2026 - Staatsangehörigkeitsrecht: Einbürgerung eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, 4 K 353/25, Urteil vom 14.08.2026

Datum der Entscheidung
14.08.2026
Aktenzeichen
4 K 353/25
Normen
BVerfSchG § 4
StAG § 10 Abs 1
StAG § 11 Abs 1 Nr 1
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
BIRATI e. V.
Einbürgerung
PYD
verfassungsfeindliche Bestrebungen
Leitsatz
1. Zur Frage der Verwirklichung des Ausschlussgrundes der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen einer Vereinigung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch einzelne Besuche von Veranstaltungen der PYD bzw. des Birati e.V.
2. Einzelne Besuche des Birati e.V. und die Teilnahme an einem PYD-Jugendkongres sind nicht ausreichend, um eine Identifikation eines Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen der PYD zu indizieren.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf