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19.03.2020 - Hauptsacheverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) AsylG) - Abschiebung nach Italien

Datum der Entscheidung
19.03.2020
Aktenzeichen
6 K 1301/19
Normen
AsylG § 29 Abs 1 Nr 1
Dublin III VO Art 29 Abs 2
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
einmaliger Abschiebungsversuch
Entziehung
Flüchtigsein
Sechsmonatsfrist
Untertauchen
Leitsatz
Der Umstand, dass der Kläger bei einem einezelnen Überstellungsversuch nachts nicht in der ihm zugeweisenen Wohnung angetroffen wurde, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er sich gezielt der Überstellung nach Italien entziehen wollte.