Leitsatz
Erfolglose Klage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach Durchführung eines Altersfeststellungsverfahrens gem. §§ 42a, 42 f SGB VIII.
Der Kläger fällt als zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei volljährige Person schon nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
Aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Klägers sind nicht verletzt. Die Vorgehensweise der Behörde genügte zwar nicht den durch das Oberverwaltungsgericht Bremen in Bezug auf die Information der rechtlichen Notvertretung (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27) aufgestellten Anforderungen. Die Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 8 EMRK sind mittlerweile jedoch dadurch gewahrt worden, dass er im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war und der Widerspruchsbescheid ergangen ist.
Der Beklagten waren allerdings unter analoger Anwendung des Rechtsgedankens des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen.