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25.03.2021 - 4 V 407/21, Unterlassung zukünftiger Äußerungen, Beschluss vom 25.03.2021

Datum der Entscheidung
25.03.2021
Aktenzeichen
4 V 407/21
Normen
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs 1 analog
GG Art 1 Abs 1 iVm Art 2 Abs 1
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
allgemeines Persönlichkeitsrecht
Äußerung
Äußerung eines Hoheitsträgers
öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
Leitsatz
Zur Zulässigkeit von Äußerungen des Senators für Inneres betreffend ein gewerberechtliches Erlaubnisverfahren für eine Prostitutionsstätte.