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27.05.2021 - 5 V 1036/21, Verbot der Untervermietung von Fitnessstudios, Beschluss vom 27.05.2021

Datum der Entscheidung
27.05.2021
Aktenzeichen
5 V 1036/21
Normen
§ 4 Abs. 2 Nr 5 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung
§ 4 Abs. 2 Nr 6 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
Corona
Fitnessstudio
Individualsport
Personal Trainer
Leitsatz
Es stellt eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass einem Personaltrainer, der seine Sportstudios für eine halbe Stunde an Einzelpersonen untervermietet, der Betrieb nach diesem Geschäftsmodell untersagt wird, während andere Betreiber privater Sportanlagen ihre Sportstätten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung für den Individualsport öffnen dürfen.