Leitsatz
Die Beklagte hat das ihr in § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG in Hinblick auf ein ausnahmsweises Absehen von einem Zinsanspruch eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Es besteht insbesondere ein Ermessensdefizit, weil die Erwägungen der Beklagten nicht erkennen lassen, dass sich diese mit den in der Norm aufgeführten Ermessensgesichtspunkten hinreichend auseinandergesetzt hat.