Leitsatz
1. Die Nichtfeststellung des Tatbestandsmerkmals des Gewährens in § 333 Abs. 1 StGB führt nicht gemäß § 57 BDG a.F. zu einer Bindungswirkung in Bezug auf das auf Seiten des Amtsträgers korrenspondierenden Annehmens in § 71 BBG.
2. Das Vorteilsannahmeverbot in § 71 BBG dienst der Wahrung der Integrität des öffentlichen Dienstes sowie der damit verbundenen Vertrauenswürdigkeit für die Bürger. Es muss daher bereits jeglicher Anschein vermieden werden, dass die Entscheidung des Behördenmitarbeiters durch die Gewährung eines Vorteils in irgendeiner Form beeinflusst werden könnte. Genau dies ist aber der Fall, wenn ein Rechtsanwalt einer Amtsträgerin regelmäßig Hotelzimmer in seiner Stadt bucht und bezahlt und diese Treffen zum Austausch behördlicher Unterlagen/ Bescheide dienen.
3. Private Kontakte zwischen Geber und Empfänger schließen die Amtsbezogenheit der Zuwendung im Sinne des § 71 BBG nicht aus, solange für die Hingabe des Vorteils nicht ausschließlich persönliche Beziehungen maßgebend sind.