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09.08.2024 - Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, 2 V 1905/24, Beschluss vom 09.08.2024

Datum der Entscheidung
09.08.2024
Aktenzeichen
2 V 1905/24
Normen
§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
§ 80 Abs. 7 VwGO
Abänderung Abschiebungsandrohung
Abänderungsbeschluss
Sofortige Vollziehung
Leitsatz
1. Der Abänderungsbefugnis aus § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen, dass in der Sache bereits eine teilweise stattgebenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren vorliegt. Der verfügende Teil dieser Entscheidung kann ebenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgeändert werden.

2. Nach Ergehen einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Antragsgegnerin auch nach Erlass eines (im wesentlichen inhaltsgleichen) Änderungsbescheides wegen der materiellen Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses nicht zu einer erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung befugt. Eine gleichwohl ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat zur Erreichung des Wiedereintritts der sofortigen Vollziehung den Weg über die gerichtliche Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO zu bemühen.