Sie sind hier:
  • Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl, 14 V 778/23, Beschluss vom 27.04.2023

27.04.2023 - Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl, 14 V 778/23, Beschluss vom 27.04.2023

Datum der Entscheidung
27.04.2023
Aktenzeichen
14 V 778/23
Normen
BremWahlG § 37 Abs 1 Satz 2
BremWahlG § 54
GVG § 17 Abs. 1 Satz 2
Rechtsgebiet
Wahlprüfungsrecht
Schlagworte
Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens
nachgelagerter Wahlrechtsschutz
Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens
Wahlprüfungsverfahren
Zurückweisung eines Wahlvorschlags
Leitsatz
Nach § 54 BremWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bremischen Wahlgesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Im Wahlverfahren ist Rechtsschutz grundsätzlich erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen. Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl ist weder im Wahlgesetz noch in der Landeswahlordnung geregelt.