Sie sind hier:
  • Absenkung des Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind; Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, 7 K 2798/24, Urteil vom 10.03.2026

10.03.2026 - Absenkung des Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind; Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, 7 K 2798/24, Urteil vom 10.03.2026

Datum der Entscheidung
10.03.2026
Aktenzeichen
7 K 2798/24
Normen
§ 12 Abs. 4 Satz 2 der Bremischen Beihilfeverordnung
§ 80 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Bremisches Beamtengesetz
Art. 3 Abs. 1 GG
Art. 33 Abs. 5 GG
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
Beihilfe
Beihilfebemessungssatz für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind
Fürsorgegrundsatz
Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
Leitsatz
1. Der gleiche persönliche Beihilfebemessungssatz für Beamtinnen und Beamte ohne Kind und mit einem Kind stellt eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem dar.
2. Es fehlt allerdings an einer Benachteiligung der Beamtinnen und Beamten mit einem Kind, weil innerhalb des maßgeblichen Gesamtgefüges der Alimentation ein hinreichender Ausgleich kinderbedingter Mehraufwendungen erfolgt.
Ansicht Am Wall 198 · Karsten Wolf