Leitsatz
1. Der gleiche persönliche Beihilfebemessungssatz für Beamtinnen und Beamte ohne Kind und mit einem Kind stellt eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem dar.
2. Es fehlt allerdings an einer Benachteiligung der Beamtinnen und Beamten mit einem Kind, weil innerhalb des maßgeblichen Gesamtgefüges der Alimentation ein hinreichender Ausgleich kinderbedingter Mehraufwendungen erfolgt.