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  • Anerkennung psychischer Erkrankungen als Folgen eines Dienstunfalls, 7 K 185/24, Urteil vom 09.09.2025

09.09.2025 - Anerkennung psychischer Erkrankungen als Folgen eines Dienstunfalls, 7 K 185/24, Urteil vom 09.09.2025

Datum der Entscheidung
09.09.2025
Aktenzeichen
7 K 185/24
Normen
BremBeamtVG § 34 Abs 1
BremBeamtVG § 34 Abs 6
BremBeamtVG § 51 Abs 3 Satz 1
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
akute Belastungsstörung
Angststörung
Dienstunfall
Leitsatz
1. Allein die Gefahrgeneigtheit einer beamtenrechtlichen Tätigkeit kann eine Dienstunfalllanerkennung nicht ausschließen (hier: Angriff eines Gefangenen auf einen Justizvollzugsbeamten in einer Justizvollzugsanstalt).

2. Zum Nachweis einer akuten Belastungsstörung und einer Angststörung durch Vorlage ärztlicher Atteste eines Durchgangsarztes und eines Facharztes für Allgemeinmedizin.

3. § 34 Abs. 6 BremBeamtVG stellt eine Beweiserleichterung zugunsten des Beamten dar und keine Einschränkung des Anspruchs auf Dienstunfallanerkennung bei bestimmten Erkrankungen und in bestimmten Situationen.