Leitsatz
1. Allein die Gefahrgeneigtheit einer beamtenrechtlichen Tätigkeit kann eine Dienstunfalllanerkennung nicht ausschließen (hier: Angriff eines Gefangenen auf einen Justizvollzugsbeamten in einer Justizvollzugsanstalt).
2. Zum Nachweis einer akuten Belastungsstörung und einer Angststörung durch Vorlage ärztlicher Atteste eines Durchgangsarztes und eines Facharztes für Allgemeinmedizin.
3. § 34 Abs. 6 BremBeamtVG stellt eine Beweiserleichterung zugunsten des Beamten dar und keine Einschränkung des Anspruchs auf Dienstunfallanerkennung bei bestimmten Erkrankungen und in bestimmten Situationen.