Leitsatz
1. Die nicht nur theoretisch mögliche Auswirkung eines Wahlfehlers auf die personelle Zusammensetzung der Bürgerschaft ist für das Vorliegen einer Mandatsrelevanz ausreichend.
2. Einem einmal gewählten Parlament kommt ein sich aus dem Demokratieprinzip ergebender Bestandsschutz zu.
3. Kommt eine Berichtigung des Wahlfehlers nicht in Betracht, ist der Bestandsschutz mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen.