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02.02.2017 - Anordnung wegen Grundwasserverunreinigung durch LHKW

Datum der Entscheidung
02.02.2017
Aktenzeichen
5 K 420/15
Normen
BBodSchG § 10
BBodSchG § 4 Abs 3
Rechtsgebiet
Umweltschutzrecht
Schlagworte
Bundes-Bodenschutzgesetz
Chemische Reinigung
Grundwasserverunreinigung
LHKW
Schadensquelle
Störerauswahl
Leitsatz
1. Der Umstand, dass die Schadensquelle teilweise auch auf öffentlichem Grund liegt, schließt die Störerverantwortlichkeit des privaten Eigentümers eines Grundstücks, auf dem eine schädliche Bodenveränderung und Grundwasserverunreinigungen festgestellt worden sind, nicht aus.
2. Die Verantwortlichkeit des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem sich jedenfalls ein wesentlicher Teil der Schadensquelle befindet, endet nicht an der Grundstücksgrenze. Der Eigentümer haftet auch für die von seinem Grundstück ausgehenden Schäden auf Drittgrundstücken.
3. Die pflichtgemäße Ausübung des in § 10 Abs. 1 BBodSchG eröffneten Ermessens erfordert grundsätzlich die vollständige und zutreffend Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts einschließlich der in Betracht kommenden Adressaten der avisierten Maßnahmen. Auf der Primärebene geht es bei der Störerauswahl vor allem um die Effektivität der Gefahrenabwehr.
4. Eine Sanierungsanordnung ist als ermessenfehlerhaft anzusehen, wenn sich eine Schadensquelle über zwei Grundstücke erstreckt und die öffentlich-rechtliche Körperschaft als Eigentümerin eines dieser Grundstücke bei der Störerauswahl von vornherein außer Betracht bleibt.