Leitsatz
Das Verfahren ist fortzusetzen. Die Klage ist ausnahmsweise nicht wirksam zurückgenommen worden. Die Klagerücknahme ist unwirksam, weil sie durch einen nicht zutreffenden Hinweis des Gerichts veranlasst wurde.
Um die nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BremLAG maßgebliche Frage, ob ein Bestehen in einer zweiten Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung Lehramt hinreichend wahrscheinlich ist, zu beantworten, bedarf es einer Leistungsprognose.
Vorliegend rechtfertigen die maßgeblichen Umstände im besonderen Einzelfall des Klägers aus Sicht des Gerichts insgesamt eine positive Leistungsprognose .