Leitsatz
In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 04.10.2024 (C-608/22 und C-609/22, ECLI:EU:C:2024:828) liegt unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Erstverfahrens ein neues Element im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG, welches derzeit dazu führt, dass afghanischen Mädchen und Frauen in einem materiell zu prüfenden Folgeantragsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.