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18.11.2016 - Asyl, Russische Föderation; Dagestan, Wehrdienst; Blutrache

Datum der Entscheidung
18.11.2016
Aktenzeichen
3 K 1982/09.A
Normen
AsylG § 1 Abs 1 Nr 2
AsylG § 3 Abs 4
AsylG § 4 Abs 1
EMRK Art 3
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Asyl
Blutrache
Dagestan
Dedowschtschina
Eigenverhalten
Einberufung
Gefahrabwendung
Russland
Streitkräfte
Verfolgung
Wehrdienstverweigerer
Wehrdienstverweigerung
Wehrpflicht
Leitsatz
1. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung aufgrund des fortbestehenden Systems der sog. Dedowschtschina in den russischen Streitkräften begründet für wehrpflichtige Asylsuchende aus der Russischen Föderation einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.

2. Zur Einziehung von Wehrpflichtigen aus dem Norkaukasus.

3. Zur Wehrdienstverweigerung als zumutbares Eigenverhalten zur Gefahrabwendung.