Leitsatz
1. Liegt ein Ausschlusstatbestand gem. § 30 Abs. 4 AsylG vor, ist ein Asylantrag auch dann insgesamt als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zugleich die tatbestandsbegründenden Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl gem. Art. 16a Abs. 1 GG oder eines internationalen Schutzstatus gem. § 3 und § 4 AsylG vorliegen. Der Asylantrag ist in diesem Fall auch dann offensichtlich unbegründet, wenn er andernfalls begründet wäre.
2.Sofern einer der in § 30 Abs. 4 AsylG normierten Ausschlussgründe vorliegt, kommt es deshalb nicht darauf an, ob dem Kläger in der Russischen Föderation politische oder sonst flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht oder eine Gefahrenlage gemäß § 4 AsylG besteht. Dem wäre dann gegebenenfalls gem. § 31 Abs. 3 Alt. 1, Abs. 2 AsylG ausschließlich durch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Rechnung zu tragen.