Leitsatz
1. Eine Strafverfolgung auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 wegen Propaganda für eine Terrororganisation stellt nicht schon mit Blick auf die herangezogene Norm oder eine generelle Verfolgungspraxis im Zusammenhang mit dieser eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar.
2. Notwendig ist, dass im Einzelfall ein Politmalus anzunehmen wäre und zudem eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folgen für den Betroffenen besteht, welche die Schwere einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen.
3. Dass einem Schutzsuchenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung zur Vollstreckung eines Haftbefehls droht, der auf die Befragung als Verdächtiger einer Straftat mit Terrorismusbezug gerichtet ist, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit schwerer Menschenrechtsverletzungen. Die Gefahr einer Folter ist mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren systematischen Einsatz ohne Hinzutreten weiterer Umstände in einem solchen Fall nicht beachtlich wahrscheinlich.