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  • Asyl Weißrussland - Asylanerkennung, 6 K 350/23, Urteil vom 18.07.2025

18.07.2025 - Asyl Weißrussland - Asylanerkennung, 6 K 350/23, Urteil vom 18.07.2025

Datum der Entscheidung
18.07.2025
Aktenzeichen
6 K 350/23
Normen
AsylG § 3 Abs 1, GG Art 16a Abs 1
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Asyl Weißrussland
Asylanerkennung
Flüchtlingseigenschaft
Massenproteste
Präsidentschaftswahl 2020
regierungskritische Äußerungen
soziale Medien
Leitsatz
1. Nach der Auskunftslage droht politischen Aktivisten in Weißrussland auch derzeit noch Verhaftung und Schikane durch Sicherheitskräfte, auch wenn sie im Vergleich zu bekannten Oppositionellen unbedeutende Personen sind.
2. Ferner ist auch vor dem Hintergrund der kürzlich erfolgten Entlassung mehrerer bekannter Oppositioneller aus der Strafhaft sowie der Begnadigungen anlässlich des Tages der nationalen Einheit am 17.09.2024 von 67 Verurteilten Personen, die wegen Extremismus oder wegen ihrer Teilnahme an den Massenprotesten gegen das offizielle Ergebnis der Präsidentschaftswahl im Jahr 2020 zu Haftstrafen verurteilt worden waren, nicht von einer generellen Umkehr in Bezug auf die Verfolgung regierungskritischer Bürger und Bürgerinnen auszugehen.
3. Im Falle politischer Verfolgung besteht keine interne Schutzmöglichkeit in Weißrussland, sondern ist eine Verfolgung landesweit anzunehmen ist.