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  • Asylrecht, 2 K 1260/25, Urteil vom 11.02.2026

11.02.2026 - Asylrecht, 2 K 1260/25, Urteil vom 11.02.2026

Datum der Entscheidung
11.02.2026
Aktenzeichen
2 K 1260/25
Normen
AsylG § 34 Abs 1 Nr 4
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Abschiebungsandrohung
Abschiebungshindernis
Asyl
familiäre Belange
familiäre Bindung
isolierte Aufhebung Abschiebungsandrohung
Kindeswohl
Kleinkind
Nachgeborenes Kind
Schwebezustand
Leitsatz
Zur Annahme eines Abschiebungshindernis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG bei einer nachgeborenen Klägerin, da einer Aufenthaltsbeendigung sowohl die familiäre Bindung zu den Eltern als auch das Kindeswohl voraussichtlich nicht nur vorübergehend entgegenstehen

Befinden sich die Eltern eines Kleinkindes nach Abschluss ihres Asylverfahrens in einem Schwebezustand – kein Schutzanspruch, isolierte Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Gericht – mit ungewissem Ausgang und ist nicht abzusehen, dass im ausländerrechtlichen Verfahren zeitnah eine Rückkehrentscheidung getroffen und diese vollziehbar werden wird, so besteht aus rechtlichen Gründen die Gefahr, dass es auf unabsehbare Zeit zu einer Trennung innerhalb einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft kommen könnte.